SATZUNG DER DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR KRISTALLOGRAPHIE (DGK)

(Stand: 05.03.2008)

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Präambel

Die Gründung der Deutschen Gesellschaft für Kristallographie e.V. (DGK) stellt die organisatorische Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Vereinigungen "Arbeitsgemeinschaft Kristallographie" (AGKr) und "Vereinigung für Kristallographie" (VFK) dar.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Die Gesellschaft trägt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Kristallographie e.V." DGK und ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Die DGK ist eine freiwillige Vereinigung kristallographisch tätiger oder an der Kristallographie interessierter Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler und anderer Personen und Einrichtungen zur Förderung der Kristallographie.
  3. Die DGK ist eine juristische Person und hat ihren Sitz in Berlin.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck der Gesellschaft
  1. Die DGK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der DGK ist es, alle auf dem Gebiet der Kristallographie Tätigen zusammenzuführen, um den wissenschaftlichen Erfahrungs- und Gedankenaustausch sowie die Weiterbildung im nationalen und internationalen Rahmen zu pflegen und die Kristallographie in Lehre, Forschung und industrieller Praxis sowie in der Öffentlichkeit zu fördern.
  2. Ihre Zwecke sind dabei insbesondere:
    • die Förderung der kristallographischen Forschung,
    • die Weiterentwicklung der Lehre der Kristallographie,
    • die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
    • die Pflege und Förderung wissenschaftlicher Publikationen aus allen Gebieten der Kristallographie,
    • die Organisation von Diskussionstagungen, die möglichst jährlich veranstaltet werden sollen,
    • die Pflege der Kontakte zu Nachbargesellschaften; dies soll nach Möglichkeit in Form von Assoziierungsvereinbarungen geschehen,
    • die Vertretung der Kristallographie in den nationalen wissenschaftlichen Einrichtungen,
    • die Vertretung Deutschlands in den internationalen Vereinigungen und Organisationen, soweit Interessen der Kristallographie in Deutschland berührt sind. Insbesondere ist die DGK Mitgliedskörperschaft (Adhering Body) der International Union of Crystallography (lUCr) und der European Crystallographic Association (ECA).
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
  5. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
  1. Die DGK umfasst:
    • Persönliche Mitglieder (natürliche Personen),
    • unpersönliche Mitglieder,
    • Ehrenmitglieder.
  2. Die persönliche Mitgliedschaft können erwerben: alle an der Kristallographie interessierten natürlichen Personen des In- und Auslandes ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohnsitz.
  3. Die unpersönliche Mitgliedschaft können erwerben: Wissenschaftliche Institute, Einrichtungen an Hochschulen, Firmen, Bibliotheken, Schulen, Behörden, Vereinigungen, usw. mit Sitz im In- und Ausland.
  4. Zur Aufnahme bedarf es für beide Kategorien des Vorschlages oder der Befürwortung durch zwei persönliche Mitglieder der DGK. Aufnahmeanträge sind an die Vorsitzende/den Vorsitzenden der DGK zu richten. Sie müssen schriftlich erfolgen.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der DGK. Die Entscheidung wird der Antragstellerin/dem Antragsteller mitgeteilt.
  6. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die DGK hervorragende Verdienste erworben haben. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in geheimer Abstimmung.
  7. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
  8. Die Austrittserklärung wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam, in dem die schriftliche Erklärung bei der Vorsitzenden/beim Vorsitzenden der DGK eingegangen ist.
  9. Die Mitgliedschaft wird bei versäumter Beitragszahlung ein Jahr nach Fälligkeit gestrichen, sofern in dieser Zeit zweimal schriftlich ergebnislos gemahnt worden ist.
  10. Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand auf begründeten Antrag beschließen, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen der DGK verletzt. Vor dem Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss wird erst nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung wirksam.
§4 Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis

Die DGK verpflichtet ihre Mitglieder auf die Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis. Hierzu gehört insbesondere, die grundlegenden Werte und Normen wissenschaftlicher Arbeit zu pflegen, im Handeln zu verwirklichen, für sie einzustehen und sie zu vermitteln, unter dem Gebot des wissenschaftlichen Kenntnisstandes zu arbeiten, alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln und strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partnern, Konkurrenten und Vorgängern zu wahren. Mitglieder, die gegen gute wissenschaftliche Praxis verstoßen, handeln den Interessen der DGK entgegen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Alle persönlichen Mitglieder haben einfaches, gleiches, aktives und passives Wahl-und Stimmrecht. Das Gleiche gilt für Ehrenmitglieder.
  2. Unpersönliche Mitglieder haben nur einfaches aktives Wahl- und Stimmrecht. Sie können dieses durch ein von ihnen benanntes persönliches Mitglied der DGK mit einer zusätzlichen Stimme als Vertreterin/Vertreter wahrnehmen lassen.
  3. Die Mitglieder haben das Recht,
    • über die Tätigkeit der DGK, ihres Vorstandes sowie über wissenschaftliche Veranstaltungen informiert zu werden,
    • an den Veranstaltungen der DGK und der Arbeit ihrer Gremien teilzunehmen und mitzuwirken,
    • dem Vorstand Vorschläge zur Arbeit der DGK zu unterbreiten.
  4. Die Mitglieder haben die Pflicht
    • das Statut der DGK anzuerkennen,
    • ihren Mitgliedsbeitrag termingerecht zu zahlen.
§6 Mitgliedsbeiträge und Finanzierung
  1. Die DGK finanziert ihre Tätigkeit
    • durch Beiträge der Mitglieder,
    • durch Vermögen und dessen Erträge,
    • durch Zuschüsse und Spenden.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  4. Mitglieder assoziierter Gesellschaften und studentische Mitglieder zahlen in der Regel einen reduzierten Beitrag.
  5. Der Vorstand kann Beiträge ganz oder teilweise erlassen (z.B. bei Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit).
  6. Der Beitrag der unpersönlichen Mitglieder wird zwischen diesen und dem Vorstand frei vereinbart und kann auch nichtfinanzieller Art sein (z.B. Dienstleistungen).
  7. Den Mitgliedern ist jährlich ein Kassenbericht vorzulegen.
§7 Organe der Gesellschaft
  1. Die Organe der DGK sind
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand,
    • der engere Vorstand,
    • das Nationalkomitee,
    • der Beirat.
§8 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der DGK und regelt alle für die Tätigkeit der DGK wesentlichen Fragen.
  2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich im Allgemeinen in Verbindung mit der Jahrestagung der DGK statt. Die Einladung erfolgt brieflich durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt
    • auf Beschluss der Mitgliederversammlung,
    • auf Beschluss des Vorstandes,
    • auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nach dem Verfahren von Abs. (2) unter Angabe der Gründe zu einem Termin innerhalb von 3 Monaten nach dem Beschluss oder dem Eingang des Antrages einzuberufen, sofern kein späterer Termin beschlossen oder beantragt wurde.
  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte und Aufgaben:
    • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Wahl des Vorstandes und des Nationalkomitees,
    • Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge für das kommende Geschäftsjahr,
    • Abstimmung über eingebrachte Änderungen des Statutes,
    • Entscheidung bei Beschwerden zur Aufnahme von Mitgliedern,
    • Bestätigung des Ausschlusses von Mitgliedern,
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • Bestätigung der Bildung bzw. Auflösung von Arbeitskreisen,
    • Abstimmung über weitere Anträge, insbesondere über zukünftige Aufgaben und Aktivitäten der Gesellschaft,
    • Festsetzung von Ort und Termin der Tagungen,
    • Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern für das folgende Geschäftsjahr.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der persönlichen Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so haben ihre Entschließungen einen empfehlenden Charakter.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden/vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet; sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit eine Versammlungsleiterin/einen Versammlungsleiter. Die Schriftführerin/der Schriftführer führt das Protokoll; bei ihrer/seiner Verhinderung wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit eine Protokollführerin/einen Protokollführer.
  7. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
  8. Während der Behandlung eines Tagesordnungspunktes kann jedes Mitglied Anträge hierzu einbringen.
  9. Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben; wenn 10% der erschienenen Mitglieder es verlangen, muss geheim abgestimmt werden. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn mehr als 50% der abgegebenen Stimmen dafür sind.
  10. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse in einem Protokoll festzuhalten; das Protokoll wird von der Protokollführerin/vom Protokollführer und von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter unterschrieben und allen Mitgliedern zugestellt.
§9 Der Vorstand
  1. Der Vorstand der DGK führt die Geschäfte und regelt die Tätigkeit der DGK in der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen. Er ist an die Beschlüsse und Entschließungen der Mitgliederversammlung gebunden und dieser rechenschaftspflichtig.
  2. Dem Vorstand der DGK gehören fünf stimmberechtigte Mitglieder an. Dies sind: die Vorsitzende/der Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende, die Schriftführerin/der Schriftführer, die Schatzmeisterin/der Schatzmeister und die Vorsitzende/der Vorsitzende des Nationalkomitees. Des Weiteren gehören dem Vorstand je eine Vertreterin/ein Vertreter der assoziierten Gesellschaften als nicht stimmberechtigte Mitglieder mit Rede- und Antragsrecht an.
  3. Die Aufgaben des Vorstandes sind:
    • Erarbeitung von allgemeinen Grundsätzen,
    • Bestellung von Kommissionen der DGK,
    • Beschlüsse über Empfehlungen und Stellungnahmen zu Fragen, die die Kristallographinnen/Kristallographen in fachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht betreffen.
    • Auswahl von Vertreterinnen/Vertretern der DGK für in- und ausländische sowie internationale Gremien
    • Bestellung von Vertreterinnen/Vertretern der DGK bei den assoziierten Gesellschaften,
    • Vorschlag zur Beitragsordnung,
    • Einberufung des Beirates,
    • Vorbereitung der Jahrestagungen,
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
    • Führung des Mitgliederverzeichnisses.
  4. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  5. Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht für die neu zu wählenden Mitglieder des Vorstandes.
  6. Beschlüssen des Vorstandes müssen mindestens drei seiner stimmberechtigten fünf Mitglieder zustimmen.
  7. Die Vorsitzende/der Vorsitzende bearbeitet die folgenden Aufgaben federführend;
    • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung der DGK.
    • Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung und Einladung zu den wissenschaftlichen TaguTagungsleiterin/dem örtlichen Tagungsleiter.
    • Die Vorsitzende/der Vorsitzende kann unter Herbeiführung eines Vorstandsbeschlusses den Vorstandsmitgliedern Aufgaben übertragen.
  8. Die Schriftführerin/der Schriftführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstandes.
  9. Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister ist verantwortlich für die Vermögensverwaltung und den ordnungsgemäßen Zahlungsverkehr der DGK. Sie/er kontrolliert den Eingang der Mitgliedsbeiträge und ist zuständig für das Mahnwesen. Sie/er erstellt jährlich einen prüfungsfähigen Kassenbericht.
§10 Der engere Vorstand
  1. Der engere Vorstand ist der Vorstand im Sinne des §26 BGB. Er vertritt die DGK gegenüber Dritten im rechtsgeschäftlichen Verkehr, gegenüber den Behörden, vor Gericht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des §181 BGB (Insichgeschäft) befreit.
  2. Der engere Vorstand der DGK besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Die Vorsitzende/der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit entscheidet die Vorsitzende/der Vorsitzende.
§11 Wahlen zum Vorstand
  1. Die Vorsitzende/der Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende, die Schriftführerin/der Schriftführer und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister werden für eine Periode von 3 Jahren auf einer gemäß §8 Abs. (5) beschlussfähigen Mitgliederversammlung gewählt. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so wird eine Briefwahl gemäß Abs. (8) durchgeführt. Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Nationalkomitees wird von den Mitgliedern des Nationalkomitees gemäß §12 Abs. (3) gewählt.
  2. Die Wahlen erfolgen geheim und schriftlich für die einzelnen Funktionen gesondert in der in Abs. (1) genannten Reihenfolge und werden von der Leiterin/vom Leiter der Mitgliederversammlung geleitet.
  3. Der Vorschlag des amtierenden Vorstandes für die Wahlen ist spätestens 24 Stunden vor der Wahl bekannt zu geben (z.B. durch Aushang bei der Jahrestagung). Weitere Wahlvorschläge aus dem Kreis der Mitglieder sind gleichfalls bekannt zu geben. Wahlvorschläge können auch noch während der Mitgliederversammlung eingebracht werden. Die Zustimmung der vorgeschlagenen Kandidatinnen/Kandidaten zu ihrer Kandidatur muss vor der Wahlhandlung gesichert sein.
  4. Eine unmittelbare Wiederwahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden/des stellvertretenden Vorsitzenden in ihre bisherige Funktion ist nicht zulässig.
  5. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
  6. Erreicht keine Kandidatin/kein Kandidat die absolute Mehrheit, so findet in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidatinnen/Kandidaten mit der größten Stimmzahl statt. Gewählt ist, wer die größte Anzahl Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Stichwahl wiederholt. Im Fall nur einer Kandidatin/eines Kandidaten wird dieser in einem zweiten Wahlgang erneut zur Abstimmung gestellt und ist mit der relativen Mehrheit der Ja-Stimmen (gegenüber den Nein-Stimmen) gewählt.
  7. Führen die Wahlgänge zu keinem positiven Ergebnis, so kann die Wahl mit neuen Wahlvorschlägen aus dem Kreis der Mitgliederversammlung wiederholt werden. Die Mitgliederversammlung kann auch die Durchführung einer Briefwahl gemäß §11 Abs. (8) zur Besetzung der betreffenden Vorstandsfunktion beschließen. Zu dieser Briefwahl sollen auch Kandidatinnen/Kandidaten der bisherigen Wahlgänge erneut zur Wahl gestellt werden.
  8. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so wird eine Briefwahl durchgeführt, für deren Durchführung die Vorsitzende/der Vorsitzende verantwortlich ist. Die Briefwahl ist geheim. Die Wahlunterlagen mit den Namen der auf der Mitgliederversammlung genannten und evtl. noch weiterer vorgeschlagener Kandidatinnen/Kandidaten werden den Mitgliedern brieflich innerhalb einer Frist von einem Monat zugesandt. Die Rückantworten mit der Stimmabgabe sind innerhalb einer Frist von 6 Wochen gerechnet vom Datum des Poststempels auf den Wahlunterlagen an die Vorsitzende/den Vorsitzenden zu schicken. Die Stimmen werden von zwei vom Vorstand beauftragten Mitgliedern innerhalb von 2 Wochen nach Einsendeschluss ausgezählt. Gewählt sind die Kandidatinnen/Kandidaten mit der relativen Mehrheit der Ja-Stimmen gegenüber den Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Auszählenden durch Los. Das Wahlergebnis wird allen Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen nach der Auszählung brieflich bekannt gegeben.
  9. Die Amtsperiode der neu gewählten Mitglieder des Vorstandes beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, auf der sie gewählt wurden. Sie treten ihr Amt unmittelbar danach an. Bei einer Briefwahl beginnt die Amtsperiode nach Abschluss des Wahlvorgangs.
  10. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so sind zum frühest möglichen Zeitpunkt Nachwahlen durchzuführen. Der Vorstand kann durch Beschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine kommissarische Vertreterin/einen kommissarischen Vertreter für die Ausgeschiedene/den Ausgeschiedenen benennen. Diese/dieser besitzt die gleichen Rechte wie das ausgeschiedene Vorstandsmitglied. Als kommissarische Vorsitzende/ kommissarischer Vorsitzender kann nur ein gewähltes Mitglied des Vorstandes eingesetzt werden. Die Amtszeit der durch Nachwahlen bestimmten Vorstandsmitglieder erstreckt sich auf den Rest der Amtsperiode der Ausgeschiedenen/des Ausgeschiedenen. Für die durch Nachwahlen oder kommissarische Einsetzung neu bestimmten Vorstandsmitglieder ist eine einmalige unmittelbare Wiederwahl in ihre bisherige Funktion zulässig.
§12 Nationalkomitee für Kristallographie
  1. Aufgabe des Nationalkomitees für Kristallographie (NK) ist es, die Beziehung der DGK zur International Union of Crystallography (lUCr) und zur European Crystallographic Association (ECA) zu pflegen.
  2. Das Nationalkomitee besteht aus sechs gewählten Mitgliedern und der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der DGK.
  3. Alle drei Jahre werden jeweils drei Mitglieder des NK für eine Periode von 6 Jahren auf einer gemäß §8 Abs. (5) beschlussfähigen Mitgliederversammlung zusammen mit den Wahlen zum Vorstand der DGK gewählt, wobei wie in §11 ausgeführt zu verfahren ist. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so wird eine Briefwahl zusammen mit der Briefwahl zum Vorstand gemäß §11 (8) durchgeführt. Im Falle von 4 oder mehr Kandidatinnen/Kandidaten erfolgt die Wahl aller 3 neuen NK- Mitglieder zusammen in einem Wahlgang durch geheime Abgabe von bis zu drei Namen. Gewählt sind die 3 Kandidatinnen/Kandidaten mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit von 2 Kandidatinnen/Kandidaten mit den drittmeisten Stimmen erfolgt zwischen diesen beiden eine Stichwahl. Im Falle von nur 3 Kandidatinnen/Kandidaten wird jede Kandidatin/jeder Kandidat einzeln zur Abstimmung gestellt. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit der Ja-Stimmen (gegenüber den Nein-Stimmen) erhält. Die Ausführungen des §11 Abs. (7), (8), (9), (10) gelten sinngemäß.
  4. Das Nationalkomitee wählt seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden und die Vertreterinnen/den Vertreter in der ECA für eine Periode von 3 Jahren aus dem Kreis seiner Mitglieder auf der nach jeder Wahl stattfindenden konstituierenden Sitzung des Nationalkomitees mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden der DGK.
§13 Der Beirat
  1. Dem Beirat gehören an:
    • die Mitglieder des Nationalkomitees,
    • die Sprecherinnen/Sprecher der Arbeitskreise.
  2. Der Beirat ist ein beratendes Gremium für alle Angelegenheiten der DGK.
  3. Der Beirat tritt einmal jährlich, in der Regel während der Jahrestagung der DGK, sowie bei Bedarf auch zusätzlich auf Einladung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden gemeinsam mit dem Vorstand der DGK zusammen.
  4. Die Mitglieder des Beirates erhalten zu ihrer Information die Einladungen (nebst Tagesordnung) der Sitzungen des Vorstandes zugesandt. Sie können auf Einladung oder von sich aus (mit beratender Stimme) zu den Sitzungen des Vorstandes erscheinen, um ihre Angelegenheiten zur Beratung zu stellen.
§14 Arbeitskreise und Kommissionen
  1. In der DGK bestehen Arbeitskreise, die sich bestimmten Gebieten der Kristallographie widmen. Die Arbeitskreise sollen die wissenschaftliche Entwicklung auf ihrem Gebiet eigenverantwortlich vorantreiben; hierzu gehört die Organisation eigener Veranstaltungen. Für die Durchführung dieser Aufgaben kann den Arbeitskreisen auf Antrag vom Vorstand Unterstützung gewährt werden.
  2. Zur Bildung eines neuen Arbeitskreises ist ein formloser Antrag an den Vorstand notwendig, der von mindestens 20 Mitgliedern der Gesellschaft unterschrieben ist. Die ^ Gründung eines Arbeitskreises bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung auf Grund einer Empfehlung durch den Vorstand.
  3. DGK-Mitglieder bekunden durch die formlose schriftliche Erklärung gegenüber der Sprecherin/dem Sprecher ihr Interesse an einer Mitarbeit im Arbeitskreis (AK) und gelten damit als Mitglieder des AKs. Mitgliedsbeiträge werden dafür nicht erhoben.
  4. Die DGK-Mitglieder eines Arbeitskreises wählen die Sprecherin/den Sprecher in geheimer Wahl für eine Amtszeit von maximal 3 Jahren. Wiederwahl ist möglich.
  5. Die Sprecherinnen/ Sprecher der Arbeitskreise sind gegenüber den Organen der DGK berichtspflichtig. Auf Grund dieser Berichte empfiehlt der Vorstand der Mitgliederversammlung, Arbeitskreise weiter bestehen zu lassen oder aufzulösen. Die Auflösung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  6. Ein Mitglied kann mehreren Arbeitskreisen angehören.
  7. Für spezielle Aufgaben von begrenzter Dauer können vom Vorstand der DGK Kommissionen eingesetzt werden.
  8. Mit verwandten wissenschaftlichen Gesellschaften können gemeinsame Arbeitskreise gebildet werden. Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der Mitgliedschaft und der Wahlen der Sprecherinnen/Sprecher, werden in entsprechenden Vereinbarungen geregelt.
§15 Assoziierte Gesellschaften
  1. Der Kontakt zu verwandten wissenschaftlichen Gesellschaften soll nach Möglichkeit in Form von Assoziierungsvereinbarungen hergestellt werden, die gegenseitige Vertretung in den Vorständen oder entsprechenden Gremien vorsehen.
  2. Die Vertreterinnen/Vertreter der DGK bei den assoziierten Gesellschaften werden vom Vorstand für 3 Jahre benannt. Die Art und Weise, in der die assoziierten Gesellschaften ihre Vertreterin/ihren Vertreter für den Vorstand der DGK benennen, bleibt der jeweiligen Gesellschaft überlassen. Die Amtszeit der Vertreterinnen/Vertreter der assoziierten Gesellschaften wird durch Vereinbarung geregelt.
§16 Carl-Hermann-Medaille

Die Deutsche Gesellschaft für Kristallographie verleiht an herausragende Forscherpersönlichkeiten die Carl-Hermann-Medaille. Einzelheiten werden durch eine Satzung geregelt.

§17 Will-Kleber-Gedenkmünze
  • Die Deutsche Gesellschaft für Kristallographie verleiht eine Gedenkmünze, die dem Andenken an Will Kleber gewidmet ist.
  • Mit der Will-Kleber-Gedenkmünze sollen hervorragende wissenschaftliche Beiträge auf ausgewählten Gebieten der Kristallographie ausgezeichnet werden. Die Gedenkmünze wird mit einer Urkunde auf der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Kristallographie überreicht.
  • Die Auswahl der Preisträgerinnen/Preisträger erfolgt durch ein Komitee, das aus vier gewählten DGK-Mitgliedern und der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der DGK (ex officio) besteht. Die vier zu wählenden Komitee-Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig. Das Komitee wählt aus seinem Kreis eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden, die/der die Federführung übernimmt, für die Einhaltung von Terminen sorgt und die Beschlussfassung vorbereitet. Das Komitee trifft seine Entscheidung auf Grund von Vorschlägen aus dem Mitgliederkreis, welche dem Komitee mitgeteilt oder von ihm eingeholt werden. Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder der DGK. Die Vorschläge sollten spätestens 3 Monate vor der Jahrestagung bei der Vorsitzenden/beim Vorsitzenden des Komitees vorliegen.
§18 Änderung des Statutes und Auflösung der DGK
  1. Änderungen des Statutes können nach vorhergehender Beratung im Vorstand auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn dies in der Tagesordnung vermerkt und der Wortlaut der geplanten Änderungen mit der Einladung bekannt gegeben worden ist. Anträge auf Änderung des Statutes müssen den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der entscheidenden Versammlung bekannt gegeben werden.
  2. Für eine Änderung des Statutes ist das positive Votum von 2/3 der Anwesenden einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung erforderlich.
  3. Die Auflösung der DGK kann erfolgen, wenn sie vom Vorstand beraten und mit mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder auf einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der geplante Beschluss wird nur wirksam, wenn bei einer anschließenden schriftlichen Befragung entsprechend §11 Abs. (8) mehr als 50% der persönlichen Mitglieder zustimmen.
  4. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
§19 Haftung
  1. Für Schäden, die Dritten durch das Handeln der Organe oder Vertreter der DGK in Ausübung ihrer Tätigkeit für die DGK entstehen, ist diese nach den Vorschriften des Zivilrechts verantwortlich. Ein Schadenersatzanspruch richtet sich gegen die DGK.
  2. Die DGK haftet höchstens mit ihrem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für Ansprüche gegen die DGK.
  3. Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse überschreiten, sind der DGK für einen dadurch entstandenen Schaden persönlich verantwortlich.

© Deutsche Gesellschaft für Kristallographie | letzte Änderung 19.1.2009 | Impressum